Die Verfassung
Die Verfassung der Weimarer Republik setzte sich aus zwei Hauptteilen zusammen. Der erste Teil enthielt den Aufbau und die Aufgaben des Reichs und der zweite Teil enthielt die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.
Der erste Teil
Die Volkssouveränität war der oberste Grundsatz der Verfassung. Diese fand sich in der Reichstagswahl, der direkten Wahl des Reichspräsidenten und im Volksentscheid wieder. Ein Volksentscheid hatte mehr Gewicht als ein Beschluss des Reichstags. Die Abgeordneten des Reichstags wurden für vier Jahre gewählt, der Reichspräsident für sieben. Dieser hatte auch den Oberbefehl über die Reichswehr und besaß das Notstandsrecht. Das Notstandsrecht befähigte ihn dazu, unter bestimmten Bedingungen, Freiheitsrechte aufzuheben, Militär einzusetzen und Notverordnungen zu erlassen.
Der zweite Teil
In der Weimarer Verfassung waren die klassischen, individuellen Grundrechte verankert. Diese beinhalteten Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Briefgeheimnis und Freizügigkeit. Die Standesunterschiede wurde offiziell abgeschafft. Frauen hatten neue Rechte wie zum Beispiel Mutterschutz, aber sie erhielten weniger Arbeitslosengeld und niedrigere Löhne. Die Verfassung beinhaltete weitere Grundrechte zum Schutz der Familie und der Ehe und stand unehelichen Kindern Gleichberechtigung zu. Die Trennung von Kirche und Staat und die mögliche Bildung (aber nie durchgeführte) von Arbeiterräten waren weitere Punkte der Verfassung. Auch sollte der Staat nun das Schulwesen beaufsichtigen.
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